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Agb

 Allgemeine Geschäftsbedingungen
 der Firma Beutler


Inhalt

    Geltung der Bedingungen
    Angebot und Vertragsabschluß
    Preise
    Zahlungsbedingungen
    Lieferungen
    Abnahme
    Eigentumsvorbehalt
    Gewährleistung
    Erfüllungsort und Gerichtsstand
    Zusätzliche Informationen zum Internet-Angebot


 

  1. Geltung der Bedingungen

 

  • Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten für alle geschäftlichen Vorgänge sowohl mit Zulieferern und Zwischenhändlern als auch mit Endkunden. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verwender sie schriftlich bestätigt. Abweichenden Geschäftsbedingungen anderer Verwender wird ausdrücklich widersprochen.

 

 

  1. Angebot und Vertragsabschluß
    1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
    2. Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht anders vereinbart, unverbindlich
    3. Für unsere Lieferverpflichtung ist die schriftliche Auftragsbestätigung/der schriftliche Auftrag maßgebend.
    4. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

  2.  
  3.  
  4. Preise
    1. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung/dem Auftrag angeführten Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer . Dieser Preis versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe ab Standort des Kaufgegenstandes.
    2. Vereinbarte Nebenleistungen und vom Verkäufer vereinbarungsgemäß verauslagte Kosten gehen, soweit nicht anders geregelt, zu Lasten des Käufers.
    3. Preiserhöhungen nach Vertragsschluß, die auf der Schwankung von Wechselkursen, Lohn- oder Werkstoffverteuerung beruhen, können an den Käufer weitergegeben werden.

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  7. Zahlungsbedingungen
    1. Der Kaufpreis, die Preise für Nebenleistungen und verauslagte Kosten sind bei der Übergabe des Kaufgegenstandes zur Zahlung in bar fällig, soweit keine andere Zahlungsweise vereinbart ist. Es besteht keine Verpflichtung, Schecks oder Wechsel als Zahlungsmittel entgegenzunehmen.
    2. Die Firma Beutler behält sich für alle Lieferungen und Leistungen ausdrücklich das Recht vor, Waren nur gegen Vorauskasse, Bar- bzw. Euroschecknachname oder Barzahlung zu versenden bzw. zur Abholung freizugeben, auch wenn anders lautende Lieferverträge geschlossen sind. Der Firma Beutler steht das Recht zu, einen in Verzug befindlichen Käufer von der jeweiligen Belieferung auszuschließen, auch wenn entsprechende Lieferverträge abgeschlossen worden sind.
    3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Betrag an die Zahlstelle (Bankkonto) der Firma Beutler endgültig gutgeschrieben wurde. Dies gilt besonders für die Einlösung von Schecks.
    4. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlung einstellt oder eine Bank seinen Scheck nicht einlöst, ist die Firma Beutler zum sofortigen Rücktritt von diesem Vertrag ohne besondere, vorhergehende Ankündigung berechtigt. In diesen Fällen werden ohne besondere Aufforderung sämtliche Forderungen der Beutler gegenüber dem Käufer sofort in einem Betrag fällig.
    5. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist, oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf die Ansprüche aus dem Kaufvertrag beruht.

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  10. Lieferungen
    1. Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich. Die Lieferung erfolgt unfrei per Paketdienst, Spedition oder Post. Kosten für die Lieferung trägt der Käufer. Für versandte Ware kann auf Kosten des Käufers eine Transportversicherung abgeschlossen werden.
    2. Die Transportgefahr trägt der Käufer auch bei Teillieferungen oder im Falle von Rücksendungen. Mit der Aufgabe zum Versender hat der Verkäufer seinen Lieferverpflichtungen genügt.
    3. Bei unfrei eintreffenden Rücksendungen kann der Verkäufer die Annahme verweigern.
    4. Der Verkäufer ist zu Teilleistungen/Teillieferungen berechtigt.
    5. Bei Überschreitung von Lieferfristen kann der Käufer den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist, die wenigstens vier Wochen beträgt, zu liefern. Nach dieser Frist kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche/Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
    6. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verlängern die jeweiligen Lieferfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen zuzüglich weiterer vier Wochen.
    7. Beutler liefert nach üblichem technischen Standard. Unwesentliche Abänderungen der gelieferten von der vereinbarten Ware, Abweichungen aufgrund von Konstruktionsänderungen und/oder Verbesserungen bleiben Beutler vorbehalten.

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  13. Abnahme
    1. Der Käufer hat die Pflicht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und abzunehmen.
    2. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 8 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige oder Zusendung im Rückstand, so kann der Verkäufer schriftlich eine Nachfrist von 8 Tagen setzen mit der Erklärung, daß er nach Ablauf der Frist die Abnahme ablehne.
    3. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb der Nachfrist die Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
    4. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 25% des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. Diese Regelung findet auch Anwendung bei Stornierung oder Rücktritt auf Seiten des Käufers.

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  16. Eigentumsvorbehalt
    1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt.
    2. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung.
    3. Beim Einbau in fremde Waren durch den Käufer wird die Beutler Miteigentümerin an den neu entstehenden Produkten, im Verhältnis des Wertes der durch die von ihr gelieferten Waren zu den mitverwendeten fremden Waren. Wir die von der Firma Beutler gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Käufer schon jetzt seine Miteigentumsrechte an dem vermischten bestand oder dem neuen Gegenstand an die Firma Beutler ab und verwahrt diese kostenfrei.
    4. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verkäufer dem Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist unter Anrechnung des Verwertungerlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten.
    5. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, sind nur mir vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherheitsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassungen des Kaufgegenstandes sowie eine Veränderung zulässig.

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  19. Gewährleistung
    1. Bei Mängeln und Fehlern der Kaufsache, die bereits bei der Übergabe vorhanden waren, hat der Käufer Recht auf Nachbesserung. Führen wenigstens zwei Nachbesserungsversuche nicht zur vollen Funktionsfähigkeit des Kaufgegenstandes, so kann der Käufer Wandlung/Minderung geltend machen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
    2. Der Käufer muß der Firma Beutler etwaige Mängel unverzüglich, jedoch spätestens binnen einer Woche nach Kenntnis der Mängel schriftlich mitteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Firma Beutler frei von der Gewährleistungspflicht. Kaufmännische Rügepflichten und Fristen bleiben davon unbeendet.
    3. Bei ungerechtfertigten Beanstandungen oder solchen, die auf Bedienungsfehlern des Käufers oder unsachgemäßer Behandlung beruhen, behält sich der Verkäufer vor, eine Prüfungspauschale zu erheben.
    4. Der Käufer ist im Falle einer Mängelrüge verpflichtet, das defekte gerät bzw. Teil auf eigene Kosten und Gefahren in der Originalverpackung mit detaillierter Fehlerbeschreibung, Angabe der Modell- und Seriennummer, sowie einer Kopie des Lieferscheins bzw. der Rechnung, an die Firma Beutler einzusenden.
    5. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgenommen.
    6. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf Abnutzung, unsachgemäße oder fehlerhafte Bedienung und Lagerung. Bei Fremdeingriff oder dem Öffnen der Geräte von nicht ausdrücklich autorisierten Personen erlischt der Gewährleistungsanspruch.
    7. Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur oder den Austausch der beschädigten Liefergegenstände.
    8. Gewährleistungsansprüche gegen die Firma Beutler stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar. Für Waren, die die Firma Beutler nicht hergestellt hat, beschränkt sich die Gewährleistung auf die Abtretung ihrer Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller.
    9. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der Firma Beutler über.
    10. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für gelieferte Waren und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeder Art aus. Ansprüche auf Schadenersatz wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
    11. Die Haftung des Verkäufers ist auf den Warenwert beschränkt.

  20.  
  21.  
  22. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    1. Erfüllungsort ist Kaiserslautern.
    2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Kaiserslautern.
    3. Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein oder werden oder sich sonst eine Lücke erweisen, so soll der Kaufvertrag insgesamt wirksam bleiben. An die Stelle der unwirksamen Regelung oder Lücke soll diejenige zulässige Regelung treten, die die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit oder der Lücke vermuten.

 


 

Letzte Änderungen: 28.07.97

 

 

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